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§ 12 EntschG
Gesetz zur Regelung von Entschädigungsansprüchen im Lande Sachsen-Anhalt
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Dritter Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Gesetz zur Regelung von Entschädigungsansprüchen im Lande Sachsen-Anhalt
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung: EntschG,ST
Gliederungs-Nr.: 14.0.1
Normtyp: Gesetz

§ 12 EntschG – In-Kraft-Treten

Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.