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§ 30 EntGBbg
Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 4 – Verfahren → Abschnitt 1 – Enteignungsverfahren

Titel: Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: EntGBbg
Gliederungs-Nr.: 204-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 EntGBbg – Enteignungsbeschluss

(1) Gibt die Enteignungsbehörde dem Enteignungsantrag statt, so muss der Beschluss (Enteignungsbeschluss) bezeichnen

  1. 1.

    die von der Enteignung Betroffenen und den Enteignungsbegünstigten;

  2. 2.

    die sonstigen Beteiligten;

  3. 3.

    den Enteignungszweck und die Frist, innerhalb der das Grundstück zu dem vorgesehenen Zweck zu verwenden ist;

  4. 4.

    den Gegenstand der Enteignung, und zwar

    1. a)

      wenn das Eigentum an einem Grundstück Gegenstand der Enteignung ist, das Grundstück nach Größe, grundbuchmäßiger, katastermäßiger und sonst üblicher Bezeichnung; im Falle der Enteignung eines Grundstücksteils ist zu seiner Bezeichnung auf Vermessungsschriften (Vermessungsrisse und -karten) Bezug zu nehmen, die von einer zu Liegenschaftsvermessungen befugten Behörde oder von einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gefertigt sind,

    2. b)

      wenn ein anderes Recht an einem Grundstück Gegenstand einer selbstständigen Enteignung ist, dieses Recht nach Inhalt und grundbuchmäßiger Bezeichnung,

    3. c)

      wenn ein persönliches Recht, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung von Grundstücken berechtigt oder den Verpflichteten in der Nutzung von Grundstücken beschränkt, Gegenstand einer selbstständigen Enteignung ist, dieses Recht nach seinem Inhalt und dem Grund seines Bestehens,

    4. d)

      die in § 3 Abs. 3 bezeichneten Gegenstände, wenn die Enteignung auf diese ausgedehnt wird;

  5. 5.

    bei der Belastung eines Grundstücks mit einem Recht die Art, den Inhalt, soweit er durch Vertrag bestimmt werden kann, sowie den Rang des Rechts, den Berechtigten und das Grundstück;

  6. 6.

    bei der Begründung eines Rechts der in Nr. 4 Buchstabe c bezeichneten Art, den Inhalt des Rechtsverhältnisses und die daran Beteiligten;

  7. 7.

    die Eigentums- und sonstigen Rechtsverhältnisse vor und nach der Enteignung;

  8. 8.

    die Art und Höhe der Entschädigung und die Höhe der Ausgleichszahlungen nach § 16 Abs. 5 Satz 4 und § 17 Abs. 1 Satz 2 sowie die Höhe der Aufwendungen nach § 12 Abs. 2 Satz 4 mit der Angabe, von wem und an wen sie zu leisten sind; Geldentschädigungen, aus denen andere von der Enteignung Betroffene nach § 12 Abs. 4 zu entschädigen sind, müssen von den sonstigen Geldentschädigungen getrennt ausgewiesen werden;

  9. 9.

    die als Härteausgleich (§ 13) zu gewährenden Leistungen;

  10. 10.

    bei der Entschädigung in Land das Grundstück in der in Nr. 4 Buchstabe a bezeichneten Weise.

(2) In den Fällen des § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 2 ist der Enteignungsbeschluss entsprechend zu beschränken.

(3) Kann ein Grundstücksteil noch nicht entsprechend Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a bezeichnet werden, so kann der Enteignungsbeschluss ihn auf Grund fester Merkmale in der Natur oder durch Bezugnahme auf die Eintragung in einen Lageplan bezeichnen. Wenn das Ergebnis der Vermessung vorliegt, ist der Enteignungsbeschluss durch einen Nachtragsbeschluss anzupassen.

(4) Ist im Grundbuch die Anordnung der Zwangsversteigerung oder der Zwangsverwaltung eingetragen, so gibt die Enteignungsbehörde dem Vollstreckungsgericht von dem Enteignungsbeschluss Kenntnis, wenn dem Enteignungsantrag stattgegeben worden ist.