§ 22 EntGBbg
Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg)
Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg)
Landesrecht Brandenburg
Kapitel 4 – Verfahren → Abschnitt 1 – Enteignungsverfahren
§ 22 EntGBbg – Entschädigung bei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Die Enteignungsbehörde kann nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an Stelle einer Entscheidung, die den durch das bisherige Verfahren herbeigeführten neuen Rechtszustand ändern würde, eine Entschädigung festsetzen.