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§ 21 EntGBbg
Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 4 – Verfahren → Abschnitt 1 – Enteignungsverfahren

Titel: Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: EntGBbg
Gliederungs-Nr.: 204-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 EntGBbg – Beteiligte, Vertreter in besonderen Fällen

(1) In dem Enteignungsverfahren sind Beteiligte

  1. 1.
    der Antragsteller,
  2. 2.
    der Eigentümer und diejenigen, für die ein Recht an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert ist oder für welche ein sonstiges Recht oder eine sonstige Befugnis im Grundbuch oder im Wasserbuch eingetragen ist,
  3. 3.
    Inhaber eines nicht im Grundbuch oder Wasserbuch eingetragenen Rechts an dem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, eines Anspruchs mit dem Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück oder eines persönlichen Rechts, das zum Erwerb, zum Besitz oder zur Nutzung des Grundstücks berechtigt oder die Benutzung des Grundstücks beschränkt,
  4. 4.
    wenn Ersatzland bereitgestellt wird, der Eigentümer und die Inhaber der in den Nummern 2 und 3 genannten Rechte hinsichtlich des Ersatzlands,
  5. 5.
    die Eigentümer der Grundstücke, die durch eine Enteignung nach § 6 betroffen werden, und
  6. 6.
    die Gemeinde.

§ 13 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.

(2) Die in Absatz 1 Nr. 3 bezeichneten Personen werden in dem Zeitpunkt Beteiligte, in dem die Anmeldung ihres Rechts der Enteignungsbehörde zugeht. Die Anmeldung kann spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 25) mit den Beteiligten erfolgen.

(3) Bestehen Zweifel an einem angemeldeten Recht, so hat die Enteignungsbehörde dem Anmeldenden unverzüglich eine Frist zur Glaubhaftmachung seines Rechts zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist er bis zur Glaubhaftmachung seines Rechts nicht mehr zu beteiligen.

(4) Der im Grundbuch eingetragene Gläubiger einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, für die ein Brief erteilt ist, sowie jeder seiner Rechtsnachfolger hat auf Verlangen der Enteignungsbehörde eine Erklärung darüber abzugeben, ob ein anderer die Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder ein Recht daran erworben hat; die Person eines Erwerbers hat er dabei zu bezeichnen.

(5) Ist ein Vertreter nicht vorhanden, so hat das Vormundschaftsgericht auf Ersuchen der Enteignungsbehörden einen rechts- und sachkundigen Vertreter zu bestellen für Gesamthandseigentümer oder Eigentümer nach Bruchteilen sowie für mehrere Inhaber eines sonstigen Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht, wenn sie der Aufforderung der Enteignungsbehörde, einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, innerhalb der ihnen gesetzten Fristen nicht nachgekommen sind. § 16 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt.