§ 20 EntGBbg
Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg)
Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg (EntGBbg)
Landesrecht Brandenburg
Kapitel 4 – Verfahren → Abschnitt 1 – Enteignungsverfahren
§ 20 EntGBbg – Unvollständige Anträge
Unvollständige, mangelhafte oder offensichtlich unzulässige Enteignungsanträge können ohne Durchführung eines Verfahrens zurückgewiesen werden, wenn der Antragsteller die ihm mitzuteilenden Mängel nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist behebt.