§ 19 EnteigG LSA
Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (EnteigG LSA)
Enteignungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (EnteigG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 3 – Verfahren
§ 19 EnteigG LSA – Vorbereitendes Verfahren
(1) In den Fällen des § 2 Nr. 2 holt die Enteignungsbehörde eine Stellungnahme der Gemeinde und aller Behörden ein, deren Aufgabengebiet von der Ausführung des Vorhabens berührt wird. Sie klärt, ob öffentlich-rechtliche Vorschriften oder öffentliche Belange, insbesondere die Ziele der Raumordnung und Landesplanung sowie einer geordneten städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde, dem Vorhaben entgegenstehen.
(2) Das in Absatz 1 geregelte Verfahren entfällt, wenn ein Planfeststellungsverfahren nach anderen Gesetzen stattgefunden hat, in dem für alle Beteiligten verbindlich über die Zulässigkeit und die Art der Verwirklichung des Vorhabens entschieden worden ist.