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§ 43 EnteigG
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Landesrecht Saarland

Titel V – Besondere Bestimmungen über Entnahme von Wegebaumaterialien

Titel: Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: EnteigG,SL
Gliederungs-Nr.: 214-2
Normtyp: Gesetz

§ 43 EnteigG

Die zum Bau und zur Unterhaltung öffentlicher Wege (mit Ausschluss der Eisenbahnen) erforderlichen Feld- und Bruchsteine, Kies, Rasen, Sand, Lehm und andere Erde ist, soweit der Wegebaupflichtige nicht diese Materialien in brauchbarer Beschaffenheit und angemessener Nähe auf eigenen Grundstücken fördern kann und der Eigentümer sie nicht selbst gebraucht, ein jeder verpflichtet, nach Anordnung der Behörde von seinen landwirtschaftlichen und Forstgrundstücken, seinem Umlande oder aus seinen Gewässern entnehmen und das Aufsuchen derselben durch Schürfen, Bohren usw. daselbst unter Kontrolle des Eigentümers sich gefallen zu lassen.