§ 40 EnteigG
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Landesrecht Saarland
Titel IV – Wirkungen der Enteignung
§ 40 EnteigG
(1) Das enteignete Grundstück wird mit dem in § 39 bestimmten Zeitpunkt von allen darauf haftenden privatrechtlichen Verpflichtungen frei, soweit der Unternehmer dieselben nicht vertragsmäßig übernommen hat.
(2) Die Entschädigung tritt hinsichtlich aller Eigentums-, Nutzungs- und sonstigen Realansprüche, insbesondere der Reallasten, Hypotheken und Grundschulden, an die Stelle des enteigneten Gegenstandes.