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§ 28 EnteigG
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Landesrecht Saarland

Titel III – Enteignungsverfahren → 3. – Vollziehung der Enteignung

Titel: Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Normgeber: Saarland
Redaktionelle Abkürzung: EnteigG,SL
Gliederungs-Nr.: 214-2
Normtyp: Gesetz

§ 28 EnteigG

Gleichzeitig mit der Enteignungserklärung hat das Ministerium für Wirtschaft und Arbeit, Energie und Verkehr da, wo nach den bestehenden Gesetzen von dem Eigentumsübergang Nachricht zu den Gerichtsakten zu nehmen ist oder wo zur Eintragung des Eigentumsüberganges bestimmte öffentliche Bücher bestehen, der zuständigen Gerichts- oder sonstigen Behörde von der Enteignung Nachricht zu geben beziehungsweise dieselbe um Bewirkung der Eintragung zu ersuchen. Der Enteignungsbeschluss steht hierbei dem Erkenntnis eines Gerichts gleich.