§ 16 EnteigG
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Landesrecht Saarland
Titel III – Enteignungsverfahren → 1. – Planfeststellung
§ 16 EnteigG
(1) Für die freiwillige Abtretung nach § 15 sind die nach den bestehenden Gesetzen für die Veräußerung von Grundeigentum vorgeschriebenen Formen zu wahren.
(2) Veräußerungsbeschränkungen, welche zur Verhütung der Trennung von Gutsverbänden oder der Zerstückelung von Ländereien bestehen, finden keine Anwendung.