§ 45 EnteigG
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel IV – Wirkungen der Enteignung
§ 45 EnteigG
(1) Das enteignete Grundstück wird mit dem in § 44 bestimmten Zeitpunkt von allen darauf haftenden privatrechtlichen Verpflichtungen frei, soweit der Unternehmer dieselben nicht vertragsmäßig übernommen hat.
(2) Die Entschädigung tritt rücksichtlich aller Eigentums-, Nutzungs- und sonstigen Realansprüche, insbesondere der Reallasten, Hypotheken und Grundschulden an die Stelle des enteigneten Gegenstandes.