§ 43 EnteigG
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel III – Enteignungsverfahren → 4. – Allgemeine Bestimmungen
§ 43 EnteigG
(1) Die Kosten des administrativen Verfahrens trägt der Unternehmer. Bei demselben können die Entschädigungsberechtigten Ersatz für Wege und Versäumnisse nicht fordern.
(2) (weggefallen)
(3) Die Kosten des in § 35 erwähnten Verfahrens sind vom Antragsteller vorzuschießen. Über die Verbindlichkeit zur endlichen Übernahme dieser Kosten ist im nachfolgenden Rechtsstreit zu entscheiden.