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§ 41 EnteigG
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Landesrecht Schleswig-Holstein

Titel III – Enteignungsverfahren → 4. – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: EnteigG,SH
Gliederungs-Nr.: 214-1
Normtyp: Gesetz

§ 41 EnteigG

Wo dieses Gesetz die Anordnung einer Kaution vorschreibt oder zulässt, ist gleichwohl der Fiskus von der Kautionsleistung frei.