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§ 35 EnteigG
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Landesrecht Schleswig-Holstein

Titel III – Enteignungsverfahren → 3. – Vollziehung der Enteignung

Titel: Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: EnteigG,SH
Gliederungs-Nr.: 214-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 EnteigG

(1) Jeder Beteiligte kann binnen sieben Tagen nach dem ihm bekannt gemachten, die Dringlichkeit aussprechenden Beschlusse verlangen, dass der Enteignung eine Feststellung des Zustandes von Gebäuden oder künstlichen Anlagen vorausgehe.

(2) Dieselbe ist bei dem Gerichte der belegenen Sache (Amtsgerichte) mündlich zu Protokoll oder schriftlich zu beantragen.

(3) Das Gericht hat den Termin schleunigst und nicht über sieben Tage hinaus anzuberaumen und hiervon die Beteiligten und das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration zeitig zu benachrichtigen.

(4) Die Zuziehung eines oder mehrerer Sachverständigen kann auch von Amts wegen angeordnet werden. Sind die Parteien über die Sachverständigen nicht einig, so ernennt das Gericht dieselben.

(5) Die Enteignung kann nicht vor Beendigung dieses Verfahrens erfolgen, von welcher das Gericht das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration zu benachrichtigen hat.