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§ 34 EnteigG
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Landesrecht Schleswig-Holstein

Titel III – Enteignungsverfahren → 3. – Vollziehung der Enteignung

Titel: Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: EnteigG,SH
Gliederungs-Nr.: 214-1
Normtyp: Gesetz

§ 34 EnteigG

(1) In dringlichen Fällen kann das Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration auf Antrag des Unternehmers anordnen, dass noch vor Erledigung des Rechtsweges die Enteignung erfolgen solle, sobald die durch Beschluss (§ 29) festgestellte Entschädigungs- oder Kautionssumme gezahlt oder hinterlegt worden ist.

(2) Diese Anordnung kann unter Umständen auch von vorgängiger Leistung einer besonderen Kaution abhängig gemacht werden.