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§ 30 EnteigG
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Landesrecht Schleswig-Holstein

Titel III – Enteignungsverfahren → 2. – Feststellung der Entschädigung

Titel: Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: EnteigG,SH
Gliederungs-Nr.: 214-1
Normtyp: Gesetz

§ 30 EnteigG

(1) Gegen die Entscheidung des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration steht sowohl dem Unternehmer als den übrigen Beteiligten innerhalb sechs Monaten nach Zustellung des Beschlusses die Beschreitung des Rechtsweges zu. Ein Streit über das Anteilsverhältnis eines Nebenberechtigten an der für das Eigentum festgestellten Entschädigungssumme ist lediglich zwischen dem Nebenberechtigten und dem Eigentümer auszutragen.

(2) Eines vorgängigen Sühneversuchs bedarf es nicht.

(3) Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das betreffende Grundstück belegen ist.

(4) Sind die Parteien über die Sachverständigen nicht einig, so ernennt das Gericht dieselben.

(5) Wird von dem Unternehmer auf richterliche Entscheidung angetragen, so fallen ihm jedenfalls die Kosten der ersten Instanz zur Last.