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§ 25 EnteigG
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Landesrecht Schleswig-Holstein

Titel III – Enteignungsverfahren → 2. – Feststellung der Entschädigung

Titel: Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: EnteigG,SH
Gliederungs-Nr.: 214-1
Normtyp: Gesetz

§ 25 EnteigG

(1) Der Entscheidung des Ministeriums für Inneres, ländliche Räume und Integration muss eine kommissarische Verhandlung mit den Beteiligten unter Vorlegung des definitiv festgestellten Planes vorangehen.

(2) Der Kommissar hat auf Grund der nach § 24 beizubringenden Urkunden darauf zu achten, dass das Verfahren gegen den wirklichen Eigentümer gerichtet wird.

(3) Er hat den Unternehmer, den Eigentümer, sowie auch Nebenberechtigte, welche sich zur Teilnahme an dem Verfahren gemeldet haben, zu einem nötigenfalls an Ort und Stelle abzuhaltenden Termine vorzuladen.

(4) Alle übrigen Beteiligten werden durch eine in dem Amtsblatt für Schleswig-Holstein und in dem betreffenden Kreisblatt, sowie geeignetenfalls in sonstigen Blättern bekanntzumachende Vorladung aufgefordert, ihre Rechte im Termin wahrzunehmen.

(5) Die Ladungen erfolgen unter der Verwarnung, dass beim Ausbleiben der Geladenen ohne deren Zutun die Entschädigung festgestellt und wegen Auszahlung oder Hinterlegung der letzteren werde verfügt werden.

(6) In dem Termine ist jeder an dem zu enteignenden Grundstücke Berechtigte befugt, zu erscheinen und sein Interesse an der Feststellung der Entschädigung, sowie bezüglich der Auszahlung und Hinterlegung derselben wahrzunehmen.

(7) In dem Termine hat der Grundeigentümer seine Anträge auf vollständige Übernahme eines teilweise in Anspruch genommenen Grundstücks (§ 9) anzubringen. Spätere Anträge dieser Art sind unzulässig.