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§ 21 EnteigG
Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Landesrecht Schleswig-Holstein

Titel III – Enteignungsverfahren → 1. – Feststellung des Planes

Titel: Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: EnteigG,SH
Gliederungs-Nr.: 214-1
Normtyp: Gesetz

§ 21 EnteigG

(1) Der Kommissar hat nach Beendigung der Verhandlungen letztere dem Ministerium für Inneres, ländliche Räume und Integration vorzulegen, welcher prüft, ob die vorgeschriebenen Förmlichkeiten beobachtet sind, mittels motivierten Beschlusses über die erhobenen Einwendungen entscheidet und danach

  1. 1.
    den Gegenstand der Enteignung, die Größe und die Grenzen des abzutretenden Grundbesitzes, die Art und den Umfang der aufzulegenden Beschränkungen, sowie auch die Zeit, innerhalb deren längstens vom Enteignungsrechte Gebrauch zu machen ist - soweit der Beschluss der Landesregierung (§ 2) über diese Punkte keine Bestimmungen enthält -,
  2. 2.
    die Anlagen, zu deren Errichtung wie Unterhaltung der Unternehmer verpflichtet ist (§ 14),

feststellt.

(2) Die Entscheidung wird dem Unternehmer, den Reklamanten und sonstigen Personen welche an der Streiterörterung teilgenommen, sowie dem Bürgermeister oder in Gutsbezirken dem Gutsvorsteher, zugestellt.