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§ 7 EnEV
Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) 
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Zu errichtende Gebäude

Titel: Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EnEV
Gliederungs-Nr.: 754-4-10
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 EnEV – Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. November 2020 durch Artikel 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728). Zur weiteren Anwendung s. Teil 9 (§§ 110 bis 114) des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728).

(1) 1Bei zu errichtenden Gebäuden sind Bauteile, die gegen die Außenluft, das Erdreich oder Gebäudeteile mit wesentlich niedrigeren Innentemperaturen abgrenzen, so auszuführen, dass die Anforderungen des Mindestwärmeschutzes nach den anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden. 2Ist bei zu errichtenden Gebäuden die Nachbarbebauung bei aneinandergereihter Bebauung nicht gesichert, müssen die Gebäudetrennwände den Mindestwärmeschutz nach Satz 1 einhalten.

(2) Zu errichtende Gebäude sind so auszuführen, dass der Einfluss konstruktiver Wärmebrücken auf den Jahres-Heizwärmebedarf nach den anerkannten Regeln der Technik und den im jeweiligen Einzelfall wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen so gering wie möglich gehalten wird.

(3) 1Der verbleibende Einfluss der Wärmebrücken bei der Ermittlung des Jahres-Primärenergiebedarfs ist nach Maßgabe des jeweils angewendeten Berechnungsverfahrens zu berücksichtigen. 2Soweit dabei Gleichwertigkeitsnachweise zu führen wären, ist dies für solche Wärmebrücken nicht erforderlich, bei denen die angrenzenden Bauteile kleinere Wärmedurchgangskoeffizienten aufweisen, als in den Musterlösungen der DIN 4108 Beiblatt 2 : 2006-03 zugrunde gelegt sind.

Zu § 7: Geändert durch V vom 29. 4. 2009 (BGBl I S. 954).