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Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV)
Bundesrecht
Titel: Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung - EnEV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EnEV
Gliederungs-Nr.: 754-4-9
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden
(Energieeinsparverordnung - EnEV) (1)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3146)

Außer Kraft am 1. Oktober 2007 durch § 31 Satz 2 der Verordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519) (2)

Inhaltsübersicht§§
  
Abschnitt 1 
Allgemeine Vorschriften 
  
Geltungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
  
Abschnitt 2 
Zu errichtende Gebäude 
  
Gebäude mit normalen Innentemperaturen3
Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen4
Dichtheit, Mindestluftwechsel5
Mindestwärmeschutz, Wärmebrücken6
Gebäude mit geringem Volumen7
  
Abschnitt 3 
Bestehende Gebäude und Anlagen 
  
Änderung von Gebäuden8
Nachrüstung bei Anlagen und Gebäuden9
Aufrechterhaltung der energetischen Qualität10
  
Abschnitt 4 
Heizungstechnische Anlagen, Warmwasseranlagen 
  
Inbetriebnahme von Heizkesseln11
Verteilungseinrichtungen und Warmwasseranlagen12
  
Abschnitt 5 
Gemeinsame Vorschriften, Ordnungswidrigkeiten 
  
Ausweise über Energie- und Wärmebedarf, Energieverbrauchskennwerte13
Getrennte Berechnungen für Teile eines Gebäudes14
Regeln der Technik15
Ausnahmen16
Befreiungen17
Ordnungswidrigkeiten18
  
Abschnitt 6 
Schlussbestimmungen 
  
Übergangsvorschrift19
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten20
  
Anhänge 
  
Anforderungen an zu errichtende Gebäude mit normalen Innentemperaturen (zu § 3)Anhang 1
Anforderungen an zu errichtende Gebäude mit niedrigen Innentemperaturen (zu § 4)Anhang 2
Anforderungen bei Änderung von Außenbauteilen bestehender Gebäude (zu § 8 Abs. 1) und bei Errichtung von Gebäuden mit geringem Volumen (§ 7)Anhang 3
Anforderungen an die Dichtheit und den Mindestluftwechsel (zu § 5)Anhang 4
Anforderungen zur Begrenzung der Wärmeabgabe von Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen (zu § 12 Abs. 5)Anhang 5
  
(1) Amtl. Anm.:
Die §§ 3 bis 7 und 8 Abs. 3 und die Anhänge 1, 2 und 4 dienen der Umsetzung des Artikels 5 der Richtlinie 93/76/EWG des Rates vom 13. September 1993 zur Begrenzung der Kohlendioxidemissionen durch eine effizientere Energienutzung - SAVE - (ABl. EG Nr. L 237 S. 28), § 13 dient der Umsetzung des Artikels 2 dieser Richtlinie. § 11 Abs. 1 bis 3 und § 18 Nr. 1 dienen der Umsetzung der Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. EG Nr. L 167 S. 17, L 195 S. 32), geändert durch Artikel 12 der Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993 (ABl. EG Nr. L 220 S. 1).

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.
(2) Red. Anm.:
Zur weiteren Anwendung s. § 29 der Verordnung vom 24. Juli 2007 (BGBl. I S. 1519), geändert durch die Verordnung vom 29. April 2009 (BGBl. I S. 954).