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§ 61 EnergieStG
Energiesteuergesetz (EnergieStG)
Bundesrecht

Kapitel 6 – Schlussbestimmungen

Titel: Energiesteuergesetz (EnergieStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EnergieStG
Gliederungs-Nr.: 612-20
Normtyp: Gesetz

§ 61 EnergieStG – Steueraufsicht

(1) Der Steueraufsicht im Sinn des § 209 der Abgabenordnung unterliegt,

  1. 1.

    wer Energieerzeugnisse herstellt, in das Steuergebiet verbringt, vertreibt, lagert, kennzeichnet, befördert oder verwendet,

  2. 2.

    wer als Versandhändler oder Steuervertreter nach § 18 Absatz 3 tätig ist.

(2) Die Amtsträger sind befugt, im öffentlichen Verkehr jederzeit, in Betriebsräumen und auf Betriebsgrundstücken während der Geschäfts- und Arbeitszeit unentgeltliche Proben aus Kraftfahrzeugtanks oder anderen Behältnissen zu entnehmen. Zur Probenahme dürfen die Amtsträger Fahrzeuge anhalten. Auf Verlangen haben die Betroffenen sich auszuweisen, die Herkunft des Energieerzeugnisses anzugeben und bei der Probenahme die erforderliche Hilfe zu leisten.