Gesetze

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§ 45 EnergieStG
Energiesteuergesetz (EnergieStG)
Bundesrecht

Kapitel 5 – Steuerentlastung

Titel: Energiesteuergesetz (EnergieStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EnergieStG
Gliederungs-Nr.: 612-20
Normtyp: Gesetz

§ 45 EnergieStG – Begriffsbestimmung

Die Steuerentlastung im Sinne dieses Gesetzes umfasst den Erlass, die Erstattung und die Vergütung einer entstandenen Steuer.