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§ 43 EnergieStG
Energiesteuergesetz (EnergieStG)
Bundesrecht

Kapitel 4 – Bestimmungen für Erdgas

Titel: Energiesteuergesetz (EnergieStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EnergieStG
Gliederungs-Nr.: 612-20
Normtyp: Gesetz

§ 43 EnergieStG – Steuerentstehung, Auffangtatbestand

(1) Ist für Erdgas eine Steuer nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung dieses Gesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, dass das Erdgas als Kraft- oder Heizstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraft- oder Heizstoffen abgegeben oder verwendet wird. Satz 1 gilt nicht für Gemische, die bei Mischvorgängen entstanden sind, die nach § 44 Abs. 3 Satz 2 nicht als Erdgasherstellung gelten.

(2) Steuerschuldner ist, wer eine der genannten Handlungen vornimmt. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner. Der Steuerschuldner hat für Erdgas, für das die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist sofort fällig.