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§ 25 EnergieStG
Energiesteuergesetz (EnergieStG)
Bundesrecht

Kapitel 2 – Bestimmungen für Energieerzeugnisse außer Kohle und Erdgas → Abschnitt 4 – Steuerbefreiungen

Titel: Energiesteuergesetz (EnergieStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EnergieStG
Gliederungs-Nr.: 612-20
Normtyp: Gesetz

§ 25 EnergieStG – Steuerbefreiung für Verwendungen zu anderen Zwecken

(1) Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 dürfen steuerfrei verwendet werden zu anderen Zwecken als

  1. 1.

    zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff,

  2. 2.

    zur Herstellung von in § 4 genannten Kraft- oder Heizstoffen.

Eine steuerfreie Verwendung ist ausgeschlossen, wenn in der Verwendung eine Herstellung nach § 6 liegt. Satz 2 gilt nicht, wenn zur Herstellung eines Energieerzeugnisses im Sinn des § 4 Waren der Unterpositionen 2710 12 21, 2710 12 25, 2710 19 29 und mittelschwere Öle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur eingesetzt werden und diese nach § 4 Nr. 3 nicht unter Steueraussetzung befördert werden können.

(2) Energieerzeugnisse dürfen steuerfrei verwendet werden als Probe zu Untersuchungszwecken.