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§ 15 EnergieStG
Energiesteuergesetz (EnergieStG)
Bundesrecht

Kapitel 2 – Bestimmungen für Energieerzeugnisse außer Kohle und Erdgas → Abschnitt 2 – Verbringen von Energieerzeugnissen des steuerrechtlich freien Verkehrs aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten

Titel: Energiesteuergesetz (EnergieStG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EnergieStG
Gliederungs-Nr.: 612-20
Normtyp: Gesetz

§ 15 EnergieStG – Lieferung zu gewerblichen Zwecken

Im Sinn dieses Abschnitts werden Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 zu gewerblichen Zwecken geliefert, wenn sie aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaats in einen anderen Mitgliedstaat befördert und

  1. 1.

    an eine Person geliefert werden, die keine Privatperson ist, oder

  2. 2.

    an eine Privatperson geliefert werden, sofern die Beförderung nicht unter § 16 oder § 18 fällt.

Bei Lieferungen zu gewerblichen Zwecken dürfen Energieerzeugnisse nur von einem zertifizierten Versender zu einem zertifizierten Empfänger befördert werden. Davon unbeschadet können zertifizierte Empfänger außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommene Energieerzeugnisse in das Steuergebiet verbringen oder verbringen lassen.