§ 4 EinigStV
Verordnung über Einigungsstellen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Verordnung über Einigungsstellen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Landesrecht Niedersachsen
§ 4 EinigStV – Anträge
Anträge sind bei der Einigungsstelle schriftlich mit Begründung fünffach unter Bezeichnung der Beweismittel und unter Beifügung etwa vorhandener Urkunden in Urschrift oder Ablichtung einzureichen. Anträge können auch zur Niederschrift der Einigungsstelle gestellt werden.