§ 2 EinigStV
Verordnung über Einigungsstellen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Verordnung über Einigungsstellen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Landesrecht Niedersachsen
§ 2 EinigStV – Aufsicht
Das für die Aufsicht über die Industrie- und Handelskammern zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle übt die Aufsicht über die Einigungsstellen aus.