§ 1 EinigStV
Verordnung über Einigungsstellen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Verordnung über Einigungsstellen nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
Landesrecht Niedersachsen
§ 1 EinigStV – Errichtung und Geschäftsführung
Bei jeder Industrie- und Handelskammer wird für ihren Bezirk eine Einigungsstelle zur Beilegung bürgerlicher Rechtsstreitigkeiten, in denen ein Anspruch auf Grund des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb geltend gemacht wird, errichtet. Die Industrie- und Handelskammer führt die Geschäfte der Einigungsstelle und trägt deren Kosten.