Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 4 EigZulG
Eigenheimzulagengesetz (EigZulG)
Bundesrecht
Titel: Eigenheimzulagengesetz (EigZulG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EigZulG
Gliederungs-Nr.: 2330-30
Normtyp: Gesetz

§ 4 EigZulG – Nutzung zu eigenen Wohnzwecken

1Der Anspruch besteht nur für Kalenderjahre, in denen der Anspruchsberechtigte die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt. 2Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, soweit eine Wohnung unentgeltlich an einen Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabenordnung zu Wohnzwecken überlassen wird.