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§ 16 EigZulG
Eigenheimzulagengesetz (EigZulG)
Bundesrecht
Titel: Eigenheimzulagengesetz (EigZulG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: EigZulG
Gliederungs-Nr.: 2330-30
Normtyp: Gesetz

§ 16 EigZulG – Ertragsteuerliche Behandlung der Eigenheimzulage

1Die Eigenheimzulage gehört nicht zu den Einkünften im Sinne des Einkommensteuergesetzes. 2Sie mindert nicht die steuerlichen Herstellungs- und Anschaffungskosten.