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§ 9 EigVO M-V
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Eigenkapitalausstattung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: EigVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-2-46
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 EigVO M-V – Vermögen des Eigenbetriebes (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 31. August 2017 durch § 44 Absatz 2 der Verordnung vom 14. Juli 2017 (GVOBl. M-V S. 206). Zur weiteren Anwendung s. § 43 Absatz 2 der Verordnung vom 14. Juli 2017 (GVOBl. M-V S. 206).

(1) Der Eigenbetrieb ist mit einem dem Gegenstand und dem Betriebsumfang angemessenen Eigenkapital auszustatten. Die Eigenkapitalausstattung ist angemessen, wenn der Eigenbetrieb nachhaltig die ihm übertragenen Aufgaben erfüllen kann. Sofern Stammkapital gebildet wird, ist die Höhe des Stammkapitals in der Betriebssatzung für die jeweiligen Bereiche festzusetzen.

(2) Bei der erstmaligen Bemessung des Eigenkapitals sind bei Unternehmen, zu deren Betrieb die Gemeinde gesetzlich verpflichtet ist (§ 68 Abs. 2 Nr. 1 der Kommunalverfassung), und bei Einrichtungen, für die ein Anschluss- und Benutzungszwang besteht, die als Kapitalzuschüsse zu behandelnden Zuwendungen als Eigenkapital zur Verfügung zu stellen. Bei der Vermögensersterfassung und -bewertung sind die Grundsätze zu beachten, die das Innenministerium durch Verwaltungsvorschrift zur Ersterfassung und -bewertung des kommunalen Vermögens bestimmt. Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes unberührt.