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§ 8 EigVO M-V
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Rechtliche Grundlagen, Verfassung und Verwaltung

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: EigVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-2-46
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 8 EigVO M-V – Betriebssatzung (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 31. August 2017 durch § 44 Absatz 2 der Verordnung vom 14. Juli 2017 (GVOBl. M-V S. 206). Zur weiteren Anwendung s. § 43 Absatz 2 der Verordnung vom 14. Juli 2017 (GVOBl. M-V S. 206).

(1) Die Betriebssatzung muss Vorschriften enthalten über

  1. 1.

    den Namen und den Gegenstand des Eigenbetriebes,

  2. 2.

    die Bildung von Bereichen, soweit der Eigenbetrieb aus mehreren Bereichen besteht,

  3. 3.

    die Festsetzung des Stammkapitals,

  4. 4.

    die Betriebsleitung.

(2) Die Betriebsatzung soll bestimmen,

  1. 1.

    welche Geschäfte als Geschäfte der laufenden Betriebsführung zu verstehen sind (§ 3 Abs. 1 Satz 3),

  2. 2.

    wann und wie der Unterrichtungspflicht durch die Betriebsleitung nachzukommen ist (§ 3 Abs. 4).

(3) Die Betriebssatzung kann ferner insbesondere Bestimmungen enthalten über:

  1. 1.

    die Zusammensetzung und eine andere Bezeichnung der Betriebsleitung (§ 2 Abs. 2),

  2. 2.

    die Vertretungsbefugnisse, soweit die Betriebsleitung aus mehreren Betriebsleitern besteht (§ 4 Abs. 1 Satz 2),

  3. 3.

    die Ermächtigung für die Betriebsleitung, weitere Bedienstete mit der Vertretung des Eigenbetriebes zu beauftragen (§ 4 Abs. 2),

  4. 4.

    die Wertgrenzen nach § 4 Abs. 3 Satz 4 und § 5 Abs. 2,

  5. 5.

    eine andere Bezeichnung des Betriebsausschusses (§ 6 Abs. 1 Satz 2).