Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7 EigVO M-V
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 1 – Rechtliche Grundlagen, Verfassung und Verwaltung

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: EigVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-2-46
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 EigVO M-V – Stellung des Bürgermeisters (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 31. August 2017 durch § 44 Absatz 2 der Verordnung vom 14. Juli 2017 (GVOBl. M-V S. 206). Zur weiteren Anwendung s. § 43 Absatz 2 der Verordnung vom 14. Juli 2017 (GVOBl. M-V S. 206).

(1) Der Bürgermeister entscheidet in eigener Zuständigkeit über alle Angelegenheiten, die nicht von der Gemeindevertretung oder dem Betriebsausschuss wahrgenommen werden und nicht auf die Betriebsleitung übertragen sind. Daneben trifft er Entscheidungen von äußerster Dringlichkeit anstelle des Betriebsausschusses. § 38 Abs. 4 der Kommunalverfassung gilt entsprechend. In diesen Fällen soll die Betriebsleitung zuvor gehört werden.

(2) Der Bürgermeister ist Dienstvorgesetzter der Betriebsleitung und der weiteren Bediensteten des Eigenbetriebes, soweit er nicht die Befugnisse nach § 38 Abs. 2 Satz 5 der Kommunalverfassung übertragen hat. Daneben ist er Vorgesetzter der Betriebsleitung und kann dieser, insbesondere zur Gewährleistung der Rechtmäßigkeit der Aufgabenerfüllung und einer einheitlichen Verwaltungsführung, Weisungen erteilen. Dies gilt nicht für Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung.