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§ 15 EigVO M-V
Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 2 – Eigenkapitalausstattung, Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Titel: Eigenbetriebsverordnung (EigVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: EigVO M-V
Gliederungs-Nr.: 2020-2-46
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 EigVO M-V – Erfolgsplan (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 31. August 2017 durch § 44 Absatz 2 der Verordnung vom 14. Juli 2017 (GVOBl. M-V S. 206). Zur weiteren Anwendung s. § 43 Absatz 2 der Verordnung vom 14. Juli 2017 (GVOBl. M-V S. 206).

(1) Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Der Erfolgsplan ist zu gliedern wie die Gewinn- und Verlustrechnung.

(2) Ansätze für Aufwendungen sind gegenseitig deckungsfähig, soweit im Wirtschaftsplan nichts anderes bestimmt ist.

(3) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplans erfolgsgefährdende Mindererträge zu erwarten, so hat die Betriebsleitung den Bürgermeister unverzüglich zu unterrichten.

(4) Erfolgsgefährdende über- oder außerplanmäßige Aufwendungen sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind.