Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

Anlage 8 EigV
Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Landesrecht Brandenburg

Anhangteil

Titel: Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: EigV
Gliederungs-Nr.: 28-3
Normtyp: Rechtsverordnung

Anlage 8 EigV

Anlage 8
(zu § 26 Absatz 2)

Formblatt 8
Gliederung des Anlagennachweises der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe(1)

I. Stromversorgung

  1. 1.

    Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte sowie Lizenzen an solchen Rechten

  2. 2.

    Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten

  3. 3.

    Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten

  4. 4.

    Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten

  5. 5.

    Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu der Nummer 2 oder 3 gehören

  6. 6.

    Erzeugungs- und Bezugsanlagen

    • Betriebseinrichtungen der Erzeugung

    • Betriebseinrichtungen des Bezugs

  7. 7.

    Verteilungsanlagen

    • Umspannungs- und Umformungsanlagen

    • Leitungsnetz und Hausanschlüsse

    • Messeinrichtungen (Licht- und Kraftstromzähler, Messwandler, Schaltuhren, Höchstlastanzeiger usw. einschließlich Lagerbestand)

    • Straßenbeleuchtung

  8. 8.

    Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu der Nummer 6 oder 7 gehören

  9. 9.

    Betriebs- und Geschäftsausstattung

II. Gasversorgung

  1. 1.

    Konzession, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte sowie Lizenzen an solchen Rechten

  2. 2.

    Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten

  3. 3.

    Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten

  4. 4.

    Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten

  5. 5.

    Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu der Nummer 2 oder 3 gehören

  6. 6.

    Erzeugungs- und Bezugsanlagen

    • Betriebseinrichtungen der Erzeugung

    • Betriebseinrichtungen des Bezugs

  7. 7.

    Verteilungsanlagen

    • Speicherung, Verdichtung, Druckregelung

    • Leitungsnetz und Hausanschlüsse

    • Messeinrichtungen (einschließlich Lagerbestand)

    • Straßenbeleuchtung

  8. 8.

    Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu der Nummer 6 oder 7 gehören

  9. 9.

    Betriebs- und Geschäftsausstattung

III. Wasserversorgung

  1. 1.

    Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte sowie Lizenzen an solchen Rechten

  2. 2.

    Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten

  3. 3.

    Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten

  4. 4.

    Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten

  5. 5.

    Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu der Nummer 2 oder 3 gehören

  6. 6.

    Wassergewinnungs- und Bezugsanlagen

    • Betriebseinrichtungen der Gewinnung

    • Betriebseinrichtungen des Bezugs

  7. 7.

    Verteilungsanlagen

    • Speicheranlagen

    • Leitungsnetz und Hausanschlüsse

    • Messeinrichtungen (einschließlich Lagerbestand)

  8. 8.

    Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu der Nummer 6 oder 7 gehören

  9. 9.

    Betriebs- und Geschäftsausstattung

IV. Verkehrsbetriebe

  1. 1.

    Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte sowie Lizenzen an solchen Rechten

  2. 2.

    Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit

    1. a)

      Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten

    2. b)

      Bahnkörpern und Bauten des Schienenweges

  3. 3.

    Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten

  4. 4.

    Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten

  5. 5.

    Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu der Nummer 2 oder 3 gehören

  6. 6.

    Gleisanlagen, Streckenausrüstung und Sicherungsanlagen

  7. 7.

    Fahrzeuge für Personen- und Güterverkehr

  8. 8.

    Maschinen und maschinelle Anlagen, die nicht zu der Nummer 6 oder 7 gehören

  9. 9.

    Betriebs- und Geschäftsausstattung

V. Gemeinsame Anlagen

  1. 1.

    Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Geschäfts-, Betriebs- und anderen Bauten

  2. 2.

    Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte mit Wohnbauten

  3. 3.

    Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte ohne Bauten

  4. 4.

    Bauten auf fremden Grundstücken, die nicht zu der Nummer 1 oder 2 gehören

  5. 5.

    Maschinen und maschinelle Anlagen

  6. 6.

    Betriebs- und Geschäftsausstattung

VI. Anlagen im Bau und Anzahlungen auf Anlagen

  1. 1.

    Stromversorgung

  2. 2.

    Gasversorgung

  3. 3.

    Wasserversorgung

  4. 4.

    Verkehrsbetriebe

  5. 5.

    Gemeinsame Anlagen

VII. Finanzanlagen

  1. 1.

    Anteile an verbundenen Unternehmen (2)

  2. 2.

    Ausleihungen an verbundenen Unternehmen (2)

  3. 3.

    Beteiligungen

  4. 4.

    Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht

  5. 5.

    Wertpapiere des Anlagevermögens

  6. 6.

    Sonstige Ausleihungen

(1) Amtl. Anm.:
Diese Gliederung gilt sinngemäß für andere Betriebe; sie ist erforderlichenfalls zu ergänzen. Der Bildung von Anlagengruppen sind unbeschadet einer weiteren Aufgliederung die Posten A I bis III der Aktivseite der Bilanz zugrunde zu legen.
(2) Amtl. Anm.:
Die Begriffsbestimmung des § 15 des Aktiengesetzes findet sinngemäß Anwendung.