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§ 6 EigV
Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Rechtsgrundlagen, Aufbau und Verwaltung

Titel: Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: EigV
Gliederungs-Nr.: 28-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 6 EigV – Vertretung der Gemeinde in Angelegenheiten des Eigenbetriebes

(1) In den Angelegenheiten des Eigenbetriebes vertritt die Werkleitung die Gemeinde, sofern die Kommunalverfassung des Landes Brandenburg oder diese Verordnung nichts anderes bestimmen. Besteht die Werkleitung aus mehreren Werkleitern, so nehmen zwei von ihnen gemeinschaftlich die Vertretung wahr.

(2) Die Werkleitung kann Beschäftigte des Eigenbetriebes oder im Eigenbetrieb tätige Beamte der Gemeinde für einzelne Angelegenheiten und für bestimmte Sachgebiete mit der Vertretung des Eigenbetriebes beauftragen. Sie soll die zur Vertretung des Eigenbetriebes Berechtigten sowie den Umfang ihrer Vertretungsbefugnis ortsüblich bekannt geben.

(3) Erklärungen, die verpflichtend wirken sollen, bedürfen der Schriftform und sind vom Hauptverwaltungsbeamten und einem Mitglied der Werkleitung abzugeben. In Angelegenheiten der laufenden Verwaltung und Betriebsführung des Eigenbetriebes entscheidet die Werkleitung nach Maßgabe der Regelungen der Betriebssatzung (§ 3 Absatz 4). § 57 Absatz 4 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg gilt entsprechend.