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§ 4 EigV
Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 1 – Rechtsgrundlagen, Aufbau und Verwaltung

Titel: Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: EigV
Gliederungs-Nr.: 28-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 EigV – Leitung des Eigenbetriebes

(1) Die Gemeindevertretung kann auf Vorschlag des Hauptverwaltungsbeamten für den Eigenbetrieb eine Werkleitung bestellen. Wird für den Eigenbetrieb keine Werkleitung bestellt, nimmt der Hauptverwaltungsbeamte oder ein von ihm beauftragter Bediensteter der Gemeinde die nach dieser Verordnung der Werkleitung obliegenden Aufgaben wahr.

(2) Besteht die Werkleitung aus mehreren Werkleitern, kann die Gemeindevertretung einen Werkleiter zum Ersten Werkleiter bestellen. Der Erste Werkleiter entscheidet bei Meinungsverschiedenheiten innerhalb der Werkleitung, soweit die Betriebssatzung nichts anderes bestimmt.

(3) Bei Bestellung von nur einem Werkleiter bestimmt auf dessen Vorschlag der Werksausschuss durch Beschluss einen Beschäftigten des Eigenbetriebes oder einen im Eigenbetrieb tätigen Beamten der Gemeinde zur Vertretung der Werkleitung im Falle der Verhinderung oder Vakanz. In den Fällen des Absatzes 2 regelt der Hauptverwaltungsbeamte die Geschäftsverteilung und Vertretung innerhalb der Werkleitung mit Zustimmung des Werksausschusses. Im Übrigen bestimmt die Werkleitung die innere Organisation des Eigenbetriebes.

(4) Das gesamte Rechnungswesen des Eigenbetriebes ist einheitlich zu leiten. Hat der Eigenbetrieb einen Werkleiter für kaufmännische Angelegenheiten, so ist dieser für das Rechnungswesen verantwortlich.