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§ 33 EigV
Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Jahresabschlussprüfung

Titel: Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: EigV
Gliederungs-Nr.: 28-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 33 EigV – Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung der Werkleitung, Bekanntmachung

(1) Die Gemeindevertretung hat auf Vorlage des Hauptverwaltungsbeamten bis spätestens zum 31. Dezember des auf das Wirtschaftsjahr folgenden Kalenderjahres über

  1. 1.

    die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung (§ 7 Nummer 4) und

  2. 2.

    die Entlastung der Werkleitung (§ 7 Nummer 5)

getrennt zu beschließen. Verweigert die Gemeindevertretung die Entlastung der Werkleitung oder spricht sie diese mit Einschränkungen aus, so hat sie dafür die Gründe anzugeben.

(2) Der Jahresabschluss einschließlich des Lageberichtes ist unter Beifügung des Prüfungsberichtes und des Prüfungsvermerkes sowie unter Nachweis des Feststellungsbeschlusses der Kommunalaufsichtsbehörde vorzulegen. Gleichzeitig sind der Kommunalaufsichtsbehörde der Beschluss über die Entlastung der Werkleitung mitzuteilen und die Übersichten nach § 21 Absatz 3 Satz 2 anzuzeigen.

(3) Die Beschlüsse nach Absatz 1 sind nach den für Satzungen geltenden Vorschriften öffentlich bekannt zu machen. Der Jahresabschluss und der Prüfungsvermerk sind eine Woche an einer bestimmten Stelle der Gemeindeverwaltung zu jedermanns Einsicht auszulegen. In der Bekanntmachung nach Satz 1 sind genaue Angaben über den Ort sowie den Beginn und das Ende der Auslegung zu machen.