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§ 32 EigV
Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Jahresabschlussprüfung

Titel: Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: EigV
Gliederungs-Nr.: 28-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 32 EigV – Prüfungsergebnis

(1) Der Abschlussprüfer hat über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. § 321 Absatz 1 und 2 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend. Im Prüfungsbericht sind insbesondere darzustellen

  1. 1.

    die wirtschaftlichen Verhältnisse und die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung,

  2. 2.

    die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität des Eigenbetriebes,

  3. 3.

    verlustbringende Geschäfte und die Ursachen dieser Verluste, wenn diese Geschäfte und die Ursache sich nicht nur unerheblich auf die Vermögens- und Ertragslage ausgewirkt haben und

  4. 4.

    die Ursachen eines in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Jahresfehlbetrages.

(2) Das Prüfungsergebnis ist in einer Schlussbesprechung zu erörtern, wenn

  1. 1.

    bei der Prüfung Tatsachen festgestellt werden, die

    1. a)

      die Entwicklung des Eigenbetriebes wesentlich beeinträchtigen können oder

    2. b)

      Verstöße gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen die Betriebssatzung erkennen lassen,

  2. 2.

    die wirtschaftlich bedeutsamen Sachverhalte im Sinne des § 53 Absatz 1 Nummer 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes Anlass zu wesentlichen Beanstandungen geben oder

  3. 3.

    die Geschäftsführung Anlass zu wesentlichen Beanstandungen gibt.

Dies gilt auch, wenn Fehler im Rahmen der Prüfung behoben wurden. Sofern eine Schlussbesprechung nicht durchzuführen ist, kann sie im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde entfallen.

(3) Der Abschlussprüfer hat einen schriftlichen Vermerk über das Ergebnis der Prüfung zu fertigen, soweit sich aus anderen gesetzlichen Vorschriften nichts anderes ergibt. § 322 Absatz 2 bis 4 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend. Die Prüfungsbehörde kann zu dem Vermerk des Abschlussprüfers eigene Feststellungen treffen.

(4) Der Abschlussprüfer legt den Prüfungsbericht nach Absatz 1 einschließlich des Prüfungsvermerkes nach Absatz 3 der Prüfungsbehörde in fünffacher Ausfertigung vor. Diese leitet ihn der Gemeinde zu. In den Fällen des § 28 leitet die Prüfungsbehörde den Prüfungsbericht einschließlich Prüfungsvermerk dem Zweckverband zu; die Mitgliedsgemeinden des Zweckverbandes sind davon zu unterrichten, dass der Prüfungsbericht vorliegt.