Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 29 EigV
Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Jahresabschlussprüfung

Titel: Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: EigV
Gliederungs-Nr.: 28-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 29 EigV – Abschlussprüfer

(1) Bedient sich die gemäß § 106 Absatz 2 Satz 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg zuständige Stelle (Prüfungsbehörde) zur Durchführung der Jahresabschlussprüfung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlussprüfer), so soll dies unter Berücksichtigung des Vorschlagsrechtes der Gemeinde gemäß § 106 Absatz 2 Satz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg erfolgen. Soweit die Prüfungsbehörde den Abschlussprüfer nicht selbst beauftragt, veranlasst sie, dass die Gemeinde durch ihren Eigenbetrieb spätestens zwei Monate vor Ablauf des Wirtschaftsjahres, auf das sich die Prüfung erstreckt, mit dem Abschlussprüfer einen Vertrag über die Vornahme der Jahresabschlussprüfung nach einem vom Kommunalen Prüfungsamt bei dem für Inneres zuständigen Ministerium herausgegebenen Muster abschließt. Es ist sicherzustellen, dass die Rechte und Befugnisse der Prüfungsbehörde bei der Durchführung der Jahresabschlussprüfung nach dieser Verordnung gewahrt bleiben.

(2) Die Bestellung des Abschlussprüfers erfolgt jährlich. Erneute Bestellungen sind zulässig.

(3) Vor der Bestellung eines Abschlussprüfers ist zu prüfen, ob Ausschließungsgründe entsprechend § 27 Absatz 3 vorliegen. § 319 Absatz 2 und 3 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend. In dem Vertrag nach Absatz 1 hat der Abschlussprüfer zu erklären, dass Ausschließungsgründe nach Satz 1 nicht vorliegen.

(4) Eine Abberufung des Abschlussprüfers kann ausschließlich durch die Prüfungsbehörde erfolgen. Sie ist nur zulässig, wenn dies aus einem in der Person des Abschlussprüfers liegenden Grund geboten erscheint, insbesondere wenn Besorgnis der Befangenheit besteht.

(5) Für die Durchführung der Jahresabschlussprüfung und für den Prüfungsbericht ist der Abschlussprüfer der Prüfungsbehörde und der Gemeinde gegenüber verantwortlich. § 323 des Handelsgesetzbuches gilt entsprechend.