Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 27 EigV
Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 3 – Jahresabschlussprüfung

Titel: Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: EigV
Gliederungs-Nr.: 28-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 27 EigV – Pflicht zur Jahresabschlussprüfung

(1) Der Jahresabschluss und der Lagebericht des Eigenbetriebes sind gemäß § 106 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg zu prüfen (Jahresabschlussprüfung).

(2) Sofern die Gemeinde von ihrem Vorschlagsrecht für einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gemäß § 106 Absatz 2 Satz 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg Gebrauch macht, hat sie der für die Prüfung zuständigen Behörde frühzeitig entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.

(3) Ein Wirtschaftsprüfer darf nicht mit der Jahresabschlussprüfung beauftragt werden, wenn er selbst oder eine Person, mit der er gemeinsam seinen Beruf ausübt,

  1. 1.

    Mitglied in der Gemeindevertretung ist,

  2. 2.

    Mitglied in einem Ausschuss ist, in dem Angelegenheiten des Eigenbetriebes beraten werden,

  3. 3.

    Beschäftigter der kommunalen Körperschaft ist,

  4. 4.

    bei der Führung der Bücher oder der Aufstellung des zu prüfenden Jahresabschlusses mitgewirkt hat.

Eine Beauftragung ist auch ausgeschlossen, wenn eine der Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 1 bis 3 in den letzten zwei Jahren vor dem zu prüfenden Wirtschaftsjahr vorgelegen hat. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, deren gesetzlicher Vertreter oder Gesellschafter eine der dort genannten Voraussetzungen erfüllt.

(4) Für die Jahresabschlussprüfung sind die §§ 317 Absatz 1 und 2 und die §§ 321, 322 und 323 des Handelsgesetzbuches entsprechend anzuwenden.