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§ 21 EigV
Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Titel: Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: EigV
Gliederungs-Nr.: 28-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 21 EigV – Jahresabschluss, Lagebericht

(1) Die Werkleitung hat für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen. Der Jahresabschluss besteht aus der Bilanz (§ 22), der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 24), der Finanzrechnung (§ 25) und dem Anhang (§ 26). Die allgemeinen Vorschriften, die Vorschriften über den Ansatz, die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, die Bewertung und über den Anhang für den Jahresabschluss der großen Kapitalgesellschaften im Dritten Buch des Handelsgesetzbuches finden entsprechende Anwendung, soweit sich aus dieser Verordnung nichts anderes ergibt.

(2) Als Anlage zum Jahresabschluss ist ein Lagebericht aufzustellen. Im Lagebericht ist insbesondere einzugehen auf

  1. 1.

    die Änderungen im Bestand der zum Eigenbetrieb gehörenden Grundstücke und grundstücksgleichen Rechte,

  2. 2.

    die Änderungen im Bestand, in der Leistungsfähigkeit und im Ausnutzungsgrad der wichtigsten Anlagen,

  3. 3.

    den Stand der im Bau befindlichen Anlagen und die geplanten Bauvorhaben,

  4. 4.

    die Entwicklung des Eigenkapitals und der Rückstellungen jeweils unter Angabe von Anfangsbestand, Zugängen und Entnahmen,

  5. 5.

    die Umsatzerlöse mittels einer Mengen- und Tarifstatistik des Berichtsjahres im Vergleich mit dem Vorjahr,

  6. 6.

    den Personalaufwand mittels einer Statistik über die zahlenmäßige Entwicklung der Belegschaft unter Angabe der Gesamtsummen der Löhne, Gehälter und Vergütungen, sozialen Abgaben, Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung einschließlich der Beihilfen und der sonstigen sozialen Aufwendungen für das Wirtschaftsjahr,

  7. 7.

    Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Wirtschaftsjahres eingetreten sind,

  8. 8.

    die voraussichtliche Entwicklung des Eigenbetriebes,

  9. 9.

    die Finanz- und Leistungsbeziehungen des Eigenbetriebes mit der Gemeinde, insbesondere

    1. a)

      Kapitalzuführungen und -entnahmen,

    2. b)

      Gewinnentnahmen und Verlustausgleiche,

    3. c)

      gewährte Sicherheiten und Gewährleistungen,

    4. d)

      sonstige Finanzbeziehungen, die sich auf die Haushaltswirtschaft der Gemeinde unmittelbar beziehungsweise mittelbar auswirken können.

(3) Der Jahresabschluss einschließlich des Lageberichtes ist innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Wirtschaftsjahres aufzustellen und von allen Mitgliedern der Werkleitung zu unterzeichnen. In den Fällen des § 24 Absatz 3 und des § 25 Absatz 3 hat die Werkleitung gleichzeitig die Erfolgsübersicht und die Finanzrechungsübersicht zu erstellen und dem Jahresabschluss beizulegen. Der Jahresabschluss und die Übersichten nach Satz 2 sind dem Hauptverwaltungsbeamten zur Kenntnis zuzuleiten.