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§ 15 EigV
Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Landesrecht Brandenburg

Abschnitt 2 – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

Titel: Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: EigV
Gliederungs-Nr.: 28-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 15 EigV – Erfolgsplan

(1) Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten und ist wie die Gewinn- und Verlustrechnung nach § 24 Absatz 1 zu gliedern. Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplanes des laufenden Wirtschaftsjahres und die abgerundeten Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des vorherigen Wirtschaftsjahres anzugeben. § 24 Absatz 3 findet entsprechende Anwendung.

(2) Im Erfolgsplan sind die in Absatz 1 genannten Positionen auch für die drei auf das Planwirtschaftsjahr folgenden Wirtschaftsjahre darzustellen (mittelfristige Ergebnisplanung).

(3) Die veranschlagten Erträge, Aufwendungen und Zuweisungen an Rücklagen sind zu erläutern, insbesondere soweit sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen.

(4) Sind bei der Ausführung des Erfolgsplanes erfolggefährdende Mindererträge zu erwarten, so hat die Werkleitung den Hauptverwaltungsbeamten unverzüglich zu unterrichten. Erfolggefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Werksausschusses. Bei Eilbedürftigkeit genügt die Zustimmung des Hauptverwaltungsbeamten, der Werksausschuss ist unverzüglich zu unterrichten. Sind die Mehraufwendungen unabweisbar und waren sie unvorhersehbar, tritt an die Stelle der Zustimmung die Unterrichtung des Hauptverwaltungsbeamten und des Werksausschusses.