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§ 8 EigV
Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: EigV
Referenz: 28-3
Abschnitt: Abschnitt 1 – Rechtsgrundlagen, Aufbau und Verwaltung
 

§ 8 EigV – Werksausschuss (1)

(1) Für die Angelegenheiten des Eigenbetriebes kann die Gemeindevertretung einen Werksausschuss bilden und durch die Betriebssatzung diesem bestimmte Angelegenheiten zur eigenen Entscheidung übertragen. Für mehrere Eigenbetriebe einer Gemeinde kann ein gemeinsamer Werksausschuss gebildet werden. Die Zusammensetzung des Werksausschusses bestimmt sich nach § 103 Abs. 3 der Gemeindeordnung und nach der Wahlordnung über Werksausschüsse.

(2) An den Sitzungen des Werksausschusses nimmt die Werkleitung mit beratender Stimme teil. Sie ist auf Verlangen verpflichtet, zu den Beratungsgegenständen Stellung zunehmen und Auskünfte zu erteilen.

(3) Soweit ein Werksausschuss nicht gebildet wird, nimmt der Hauptausschuss die Befugnisse des Werksausschusses wahr.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2009 durch § 36 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung vom 26. März 2009 (GVBl. II S. 150).
Zur weiteren Anwendung s. § 36 Absatz 2 der Verordnung vom 26. März 2009 (GVBl. II S. 150).