Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 7 EigV
Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: EigV
Referenz: 28-3
Abschnitt: Abschnitt 1 – Rechtsgrundlagen, Aufbau und Verwaltung
 

§ 7 EigV – Beschlüsse der Gemeindevertretung (1)

Die Gemeindevertretung beschließt unbeschadet des § 35 Abs. 2 der Gemeindeordnung über

  1. 1.
    die wesentliche Aus- und Umgestaltung des Eigenbetriebes,
  2. 2.
    die Festsetzung der allgemeinen Lieferbedingungen, insbesondere der allgemeinen Tarife,
  3. 3.
    den aufgestellten Wirtschaftsplan und die Änderung des Wirtschaftsplanes,
  4. 4.
    die Feststellung des geprüften Jahresabschlusses und die Ergebnisverwendung,
  5. 5.
    die Entlastung der Werkleitung
  6. 6.
    die Entnahme von Eigenkapital aus dem Eigenbetrieb.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2009 durch § 36 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung vom 26. März 2009 (GVBl. II S. 150).
Zur weiteren Anwendung s. § 36 Absatz 2 der Verordnung vom 26. März 2009 (GVBl. II S. 150).