Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 23 EigV
Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: EigV
Referenz: 28-3
Abschnitt: Abschnitt 2 – Wirtschaftsführung und Rechnungswesen
 

§ 23 EigV – Bilanz (1)

(1) Die Bilanz ist nach Formblatt 1 (Anlage 1) aufzustellen. Eine weitere Gliederung ist zulässig. Von der Gliederung kann abgewichen werden, wenn es der Gegenstand des Betriebes bedingt. § 268 Abs. 1 bis 3, § 270 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 sowie § 272 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung.

(2) Das Stammkapital ist mit seinem in der Betriebssatzung festgelegten Betrag anzusetzen.

(3) Auf die Bilanzierung von Zuschüssen sind die allgemeinen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung anzuwenden, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird. Die Zuschüsse sind zu unterteilen in Kapitalzuschüsse und Ertragszuschüsse. Alle Zuschüsse der öffentlichen Hand gelten als Kapitalzuschüsse, soweit die den Zuschuss gewährende Stelle nichts anderes bestimmt. Die Kapitalzuschüsse sind dem Eigenkapital des Eigenbetriebes zuzuführen. Ertragszuschüsse können als Passivposten nach Formblatt 1 Posten C ausgewiesen oder von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der bezuschussten Anlagen abgesetzt werden. Zuschüsse Nutzungsberechtigter sind im Falle ihrer Passivierung jährlich mit einem Vomhundertsatz aufzulösen, der dem durchschnittlichen betriebsgewöhnlichen Abschreibungsgesetz entsprechen soll. Bauzuschüsse, die der Eigenbetrieb auf Grund allgemeiner Lieferbedingungen oder einer Satzung erhebt, sind im Falle ihrer Passivierung jährlich mit einem Zwanzigstel aufzulösen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. April 2009 durch § 36 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung vom 26. März 2009 (GVBl. II S. 150).
Zur weiteren Anwendung s. § 36 Absatz 2 der Verordnung vom 26. März 2009 (GVBl. II S. 150).