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Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden (Eigenbetriebsverordnung - EigV)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: EigV
Gliederungs-Nr.: 28-3
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über die Eigenbetriebe der Gemeinden
(Eigenbetriebsverordnung - EigV)

Vom 26. März 2009 (GVBl. II S. 150)

Geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Juni 2021 (GVBl. I Nr. 21)

Auf Grund des § 107 Absatz 1 Nummer 10 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vom 18. Dezember 2007 (GVBl. I S. 286) verordnet der Minister des Innern im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen:

Inhaltsübersicht§§
  
  
Abschnitt 1 
Rechtsgrundlagen, Aufbau und Verwaltung 
  
Rechtsgrundlagen des Eigenbetriebes1
Zusammenfassen von Eigenbetrieben2
Betriebssatzung3
Leitung des Eigenbetriebes4
Aufgaben der Werkleitung5
Vertretung der Gemeinde in Angelegenheiten des Eigenbetriebes6
Beschlüsse der Gemeindevertretung7
Werksausschuss8
Stellung des Hauptverwaltungsbeamten9
  
Abschnitt 2 
Wirtschaftsführung und Rechnungswesen 
  
Vermögen des Eigenbetriebes10
Maßnahmen zur Erhaltung des Vermögens und der Leistungsfähigkeit11
Zahlungsverkehr12
Wirtschaftsjahr13
Wirtschaftsplan14
Erfolgsplan15
Finanzplan16
Darstellung von Verpflichtungsermächtigungen und Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft der Gemeinde17
Stellenübersicht18
Buchführung und Kostenrechnung19
Unterjährige Berichtspflichten20
Jahresabschluss, Lagebericht21
Bilanz22
Behandlung von Zuschüssen23
Gewinn- und Verlustrechnung, Erfolgsübersicht24
Finanzrechnung25
Anhang, Anlagennachweis26
  
Abschnitt 3 
Jahresabschlussprüfung 
  
Pflicht zur Jahresabschlussprüfung27
Anwendung auf Jahresabschlüsse von Zweckverbänden28
Abschlussprüfer29
Gegenstand der Jahresabschlussprüfung30
Prüfungsverfahren31
Prüfungsergebnis32
Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung der Werkleitung, Bekanntmachung33
  
Abschnitt 4 
Übergangs- und Schlussvorschriften 
  
Ausnahmen, Befreiungen34
Übergangsbestimmungen35
Inkrafttreten, Außerkrafttreten36
  
Anlagen 
  
Formblatt 1 (zu § 14 Absatz 1)Anlage 1
Formblatt 2 (zu § 16 Absatz 3)Anlage 2
Formblatt 3 (zu § 17 Absatz 3)Anlage 3
Formblatt 4 (zu § 22 Absatz 1)Anlage 4
Formblatt 5 (zu § 24 Absatz 1)Anlage 5
Formblatt 6 (zu § 24 Absatz 3)Anlage 6
Formblatt 7 (zu § 26 Absatz 2)Anlage 7
Formblatt 8 (zu § 26 Absatz 2)Anlage 8