§ 15 EigG
Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Gesetz über die Eigenbetriebe des Landes Berlin (Eigenbetriebsgesetz - EigG)
Landesrecht Berlin
§ 15 EigG – Rechnungswesen
(1) Das Rechnungswesen des Eigenbetriebs umfasst Wirtschaftsplan, Buchführung, Kosten- und Leistungsrechnung, Controlling, Jahresabschluss und Lagebericht.
(2) Alle Zweige des Rechnungswesens werden in dem Bereich eines Geschäftsleiters vereinigt und von ihm verantwortlich geleitet. Die innerbetriebliche Revision ist ihm unmittelbar unterstellt.