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§ 9 EigBGes
Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Verfassung und Verwaltung des Eigenbetriebs

Titel: Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: EigBGes
Gliederungs-Nr.: 331-6
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 9 EigBGes – Personalangelegenheiten

(1) Die Betriebsleiter und die übrigen beim Eigenbetrieb Beschäftigten werden unbeschadet des Abs. 2 nach Anhörung der Betriebskommission vom Gemeindevorstand als Bedienstete der Gemeinde eingestellt, angestellt, befördert und entlassen.

(2) Die Befugnis zur Einstellung, Anstellung, Beförderung und Entlassung der beim Eigenbetrieb Beschäftigten, mit Ausnahme der Betriebsleiter und der Beamten, kann durch die Betriebssatzung ganz oder teilweise auf die Betriebsleitung übertragen werden.

(3) Dienstvorgesetzter der beim Eigenbetrieb Beschäftigten ist der Bürgermeister, soweit nicht die Betriebssatzung etwas anderes bestimmt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121)