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§ 21 EigBGes
Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
Landesrecht Hessen

ZWEITER TEIL – Wirtschaftsführung- und Rechnungswesen

Titel: Eigenbetriebsgesetz (EigBGes)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: EigBGes
Gliederungs-Nr.: 331-6
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2024
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 21 EigBGes – Zwischenberichte

Die Betriebsleitung hat den Gemeindevorstand und die Betriebskommission vierteljährlich über die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen sowie über die Abwicklung des Vermögensplans schriftlich zu unterrichten.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch § 34 des Gesetzes i.d.F. vom 14. Juli 2016 (GVBl. S. 121)